Buch Rechtsanwälte Bien

Insolvenzberatung

Als Schuldner sind Sie berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit dieser Antrag gestellt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
  • drohende Zahlungsunfähigkeit (nur bei Schuldnerantrag)
  • eingetretene Zahlungsunfähigkeit
  • Überschuldung

Liegt einer dieser Gründe vor und Sie versäumen es, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, kann dies bei GmbHs etc. zu empfindlichen Strafen und sogar zu einer persönlichen Haftung führen.
Mit unserer Hilfe gelingt es Ihnen, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Wir beraten Sie als Geschäftsführer einer Gesellschaft in ganz NRW *. Denn wir überprüfen Ihre Unternehmung auf das Vorliegen von Insolvenzgründen und beraten sowie unterstützen den Geschäftsführer, die nötigen Maßnahmen zur richtigen Zeit einzuleiten. Wird Ihr Insolvenzverfahren eröffnet, so sind Sie Ihrer schuldenfreien Zukunft einen Schritt näher.

* mit Ausnahme des Landgerichtsbezirk Dortmund sowie Münster. Hier können wir Sie gerne über allgemeine Fragen eines Insolvenzverfahrens (gem. § 56 InsO) aufklären. Es besteht die Möglichkeit, dass man sich einen Insolvenzverwalter bei Insolvenzantrag wünschen kann. Diesem Wunsch gehen die meisten Insolvenzgerichte nach.

Kanzlei Bien Rechtsanwälte
Kanzlei Bien Rechtsanwälte
Kanzlei Bien Rechtsanwälte

Gläubigerberatung

Einer Ihrer Geschäftspartner befindet sich kurz vor einem Insolvenzverfahren oder steckt schon mittendrin?

Hoffentlich haben Sie ihre Vermögenswerte bestmöglich abgesichert.
Wenn nicht, sollten Sie sich an uns wenden und wir helfen Ihnen bei der Schadensbegrenzung. Denn wir wissen genau, was zu tun ist, damit Sie ihre Forderungen durchgesetzt bekommen.

Sofern Sie keine Sicherungsrechte – wie Sicherungseigentum und Pfandrechte – haben, vertreten wir Gläubiger auch allgemein bei der Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren und bei der Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter.

Unsere Hilfe können Sie in den verschiedensten Bereichen in Anspruch nehmen:

Durchsetzung von Aus- und Absonderungsrechten

Als Gläubiger ist man im Insolvenzverfahren bezüglich des Vermögens seines Kunden eingeschränkt in den Möglichkeiten der Durchsetzung seiner Ansprüche.
Dies gilt in besonderem Maße für diejenigen Gläubiger, die sich Sicherungseigentum oder ein Pfandrecht an den Gegenständen des Schuldners verschafft haben. Hier gibt es eine Reihe von schwierigen Fragen, wann ein entsprechendes Pfandrecht bzw. ein Sicherungseigentum entstanden ist und ob es noch angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden kann.
Auf Grund langjähriger Erfahrung mit Insolvenzverfahren können wir hier unsere Mandanten optimal bei der Wahrung ihrer Interessen vertreten. Bereits im Vorfeld ist es ratsam, sich bei der Sicherheitenbestellung anwaltlichen Rat einzuholen. Sofern ein Gläubiger sich kurzfristig vor der Insolvenz Sicherungseigentum hat einräumen lassen, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Sicherheitenbestellung anficht, und damit der Gläubiger kaum noch Möglichkeiten hat, seine Ansprüche durchzusetzen.

Abwehr von Anfechtungsansprüchen

Während eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter Zahlungen, welche vor Antragsstellung an die Gläubiger geleistet worden sind anfechten. Gerne beraten wir Sie in der Abwehr von Anfechtungsansprüchen.

Insolvenzmietrecht

Ein Vermieter als Gläubiger hat beispielsweise ein Interesse daran, die Mieträumlichkeiten des insolventen Unternehmers möglichst schnell anderweitig zu vermieten. Hier besteht das Risiko angesichts obergerichtlicher Rechtsprechung, dass er bei Überlassung an einen Rechtsnachfolger sein Pfandrecht an in den Räumlichkeiten befindlichen Anlagegütern des Insolvenzschuldners verliert.
Bei der Durchsetzung des Vermieterpfandrechtes ist heutzutage anwaltliche Beratung ratsam, um Rechtsverluste zu vermeiden und die optimale Durchsetzung seiner Sicherungsrechte zu gewährleisten.

Beratung des Gläubigerausschusses

Als Mitglieder eines Gläubigerausschusses sind oftmals komplexe Sachverhalte unter insolvenzspezifischen Gesichtspunkten zu prüfen. In Ihrem Amt als Mitglied eines Gläubigerausschusses dürfen Sie nicht nur Ihr Anliegen in den Vordergrund stellen, sondern sind als Vertreter der Gläubigergesamtheit beauftragt worden.

Gerne beraten wir Sie auch, wenn Sie als Mitglied eines Gläubigerausschusses im vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverfahren bestellt worden sind hinsichtlich Ihres Amtes und den damit verbundenen Aufgaben.

Melden Sie sich noch heute und unser Team wird Ihre individuelle Situation bewerten und sich darum kümmern, dass Sie als Gläubiger erhalten, was Ihnen rechtmäßig zusteht.

Geschäftsführerberatung

Das Insolvenzverfahren als Weg in eine schuldenfreie Zukunft

Als Geschäftsführer haben Sie sich eine enorme Verantwortung auferlegt. Sie müssen Löhne zahlen, Betriebsabläufe aufrechterhalten und Geldflüsse verwalten. Es kann passieren, dass diese Aufgaben über Sie hinauswachsen und plötzlich können Sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen. Als einzigen Ausweg sehen Sie das Insolvenzverfahren. Das ist eindeutig der erste Schritt in die richtige Richtung! Denn wenn es Ihnen gelingt, sich im gesamten Insolvenzverfahren an die Vorschriften zu halten, ist es nur eine Frage der Zeit, bis Sie Ihre Unternehmung wieder ganz ohne Altschulden führen und neu strukturieren können. Doch während des Verfahrens, gilt es, grobe Fehler zu vermeiden, um schwere Folgen abzuwenden.

Worauf muss ich achten, wenn ich ein Insolvenzverfahren durchlaufe?

Die meisten Geschäftsführer, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, sind unsicher und wissen nicht, was sie tun müssen, damit alles zu ihren Gunsten verläuft.
Oftmals finden sich Betroffene in dem Gewirr von Gesetzen und Vorschriften nicht zurecht und ehe sie sich versehen, liegt eine Insolvenzstraftat vor. Oftmals geht das schneller als man denkt.
Es reicht beispielsweise schon aus, wenn Sie bestimmte Vermögensverschiebungen vornehmen, die Sie aufgrund Ihrer Überschuldung beziehungsweise Ihrer drohenden oder gar bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr hätten veranlassen dürfen.
In diesem Fall würde Ihnen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen, weil Sie sich einer Bankrottstraftat schuldig gemacht haben. Selbstverständlich gibt es zusätzlich eine Vielzahl weiterer Punkte, die Sie akribisch beachten müssen, damit das Insolvenzverfahren nicht plötzlich zu Ihrem Nachteil umschlägt.

Welche Folgen kann falsches Verhalten im Insolvenzverfahren haben?

Im Insolvenzverfahren kann Unwissenheit und damit einhergehendes unrechtmäßiges Verhalten extrem schwere Folgen haben, die sogar dazu führen können, dass Sie sich selbst für eine Insolvenzstraftat verantworten müssen. Je nach Vergehen und dessen Schwere müssen Sie in diesem Fall mit enormen Geldstrafen oder gar mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Genau deswegen ist es von höchster Wichtigkeit, dass Sie jemanden beauftragen, der Sie während des gesamten Verfahrens begleitet und Ihnen hilft, das Insolvenzverfahren ohne Folgeschäden zu überstehen.

Langjährige Erfahrung und kompetente Expertise

Ich habe mich in meiner Tätigkeit als Anwalt unter anderem auf das Insolvenzrecht spezialisiert. Ich habe bereits einer Vielzahl an Geschäftsführern geholfen, das Insolvenzverfahren unbeschadet zu überstehen und viele Betroffene in eine vollkommen schuldenfreie Zukunft begleitet.

Auch für Sie mache ich das möglich!

Sie sollten den Ausgang Ihres Insolvenzverfahrens nicht dem Schicksal überlassen, sondern direkt handeln. Sogar wenn Sie nur eine kleine Frage haben oder nicht sicher sind, ob Sie sich in dem bisherigen Verfahren rechtmäßig verhalten haben, sollten Sie nicht zögern, sich bei meinem Team und mir zu melden. In einem unverbindlichen Erstgespräch können wir Ihre individuelle Situation bewerten und auf dieser Basis entscheiden, welche Schritte nötig sind, damit Ihr Insolvenzverfahren möglichst reibungslos vonstattengeht. Melden Sie sich noch heute und wir arbeiten zusammen daran, dass auch Sie Ihren Weg in eine vollkommen schuldenfreie Zukunft finden werden.