Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, dass als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB, wenn dabei die Beeinträchtigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.