Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, dass als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB, wenn dabei die Beeinträchtigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.
![Dr. Michael Bien erarbeite einen Erbschaftsvertrag](https://sbrechtsanwaelte.de/wp-content/uploads/2022/06/service_erbrecht.jpg)