Kanzlei Bien Rechtsanwälte

Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2022

gem. § 850c Abs. 2a ZPO

Ab dem 01.07.2022 liegt die Pfändungsfreigrenze bei keiner Unterhaltspflicht bei € 1.339,99 netto monatlich. Danach ist anteilig ein Pfändungsbetrag abzuführen.

Zum Nettoeinkommen zählen unter anderem Gehalt, Lohn, Altersrente, ALG I oder ALG 2 in Abzug gebracht werden einige Zulagen bzw. Urlaubsgeld.

Haben Sie Fragen hierzu, dann kontaktieren Sie uns gerne.

Sollten Sie selbständig sein und sich in einer Privatinsolvenz befinden, dann gelten für die Abführung der Pfändungsbeträge besondere Regelungen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

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Pfändungsfreistellung von Abfindungen

Wenn eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönliche geleistete Arbeiten oder Dienste (z.B. eine Abfindung) in die Insolvenzmasse fällt, kann der Schuldner*in einen Antrag gem. § 850 i Abs. 1 ZPO stellen, dass ihm/ihr so viel belassen wird, als er/sie während eines angemessenen Zeitraumes für ihren/seinen notwendigen Unterhalt und der unterhaltsberechtigen Personen bedarf.

[AG Dortmund, Beschluss v. 19.03.2021 – 254 IK 39/15]

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