Kanzlei Bien Rechtsanwälte

Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2022

gem. § 850c Abs. 2a ZPO

Ab dem 01.07.2022 liegt die Pfändungsfreigrenze bei keiner Unterhaltspflicht bei € 1.339,99 netto monatlich. Danach ist anteilig ein Pfändungsbetrag abzuführen.

Zum Nettoeinkommen zählen unter anderem Gehalt, Lohn, Altersrente, ALG I oder ALG 2 in Abzug gebracht werden einige Zulagen bzw. Urlaubsgeld.

Haben Sie Fragen hierzu, dann kontaktieren Sie uns gerne.

Sollten Sie selbständig sein und sich in einer Privatinsolvenz befinden, dann gelten für die Abführung der Pfändungsbeträge besondere Regelungen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

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Insolvenzantrag des Nachlasspflegers

Stellt der Nachlasspfleger verspätet einen Insolvenzantrag, macht er sich gegenüber dem Nachlass unter Umständen schadensersatzpflichtig. Der Schaden kann z.B. in einer vor Antragsstellung entnommen Nachlasspflegervergütung bestehen.

[LG Hamburg, Urteil v. 20.09.2021 – 304 O 407/20]

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