Kanzlei Bien Rechtsanwälte

Neue Pfändungstabelle ab 01.07.2022

gem. § 850c Abs. 2a ZPO

Ab dem 01.07.2022 liegt die Pfändungsfreigrenze bei keiner Unterhaltspflicht bei € 1.339,99 netto monatlich. Danach ist anteilig ein Pfändungsbetrag abzuführen.

Zum Nettoeinkommen zählen unter anderem Gehalt, Lohn, Altersrente, ALG I oder ALG 2 in Abzug gebracht werden einige Zulagen bzw. Urlaubsgeld.

Haben Sie Fragen hierzu, dann kontaktieren Sie uns gerne.

Sollten Sie selbständig sein und sich in einer Privatinsolvenz befinden, dann gelten für die Abführung der Pfändungsbeträge besondere Regelungen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.

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Buch Rechtsanwälte Bien

Bankrott durch Verheimlichung von (ererbtem) Grundstück im laufenden Insolvenzverfahren

Ein pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes stellt spätestens 2 Wochen nach dem Entstehen der Offenbarungspflicht ein tatbestandliches Verheimlichen i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Verheimlichen erfasst jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters entzogen wird. Dies kann sowohl in einem positiv Tun (unrichtige Angaben) wie auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen (Verschweigen) bestehen.

[ LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 28.10.2021 – 12 Ns 511 Js 2080/19)

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Kanzlei Bien Rechtsanwälte

Pfändungsfreistellung von Abfindungen

Wenn eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönliche geleistete Arbeiten oder Dienste (z.B. eine Abfindung) in die Insolvenzmasse fällt, kann der Schuldner*in einen Antrag gem. § 850 i Abs. 1 ZPO stellen, dass ihm/ihr so viel belassen wird, als er/sie während eines angemessenen Zeitraumes für ihren/seinen notwendigen Unterhalt und der unterhaltsberechtigen Personen bedarf.

[AG Dortmund, Beschluss v. 19.03.2021 – 254 IK 39/15]

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