Ein pflichtwidriges Verschweigen eines Vermögensgegenstandes stellt spätestens 2 Wochen nach dem Entstehen der Offenbarungspflicht ein tatbestandliches Verheimlichen i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB dar. Verheimlichen erfasst jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil der Kenntnis der Gläubiger oder des Insolvenzverwalters entzogen wird. Dies kann sowohl in einem positiv Tun (unrichtige Angaben) wie auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen (Verschweigen) bestehen.

[ LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 28.10.2021 – 12 Ns 511 Js 2080/19)