Pfändungsfreistellung von Abfindungen
Wenn eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönliche geleistete Arbeiten oder Dienste (z.B. eine Abfindung) in die Insolvenzmasse fällt, kann der Schuldner*in einen Antrag gem. § 850 i Abs. 1 ZPO stellen, dass ihm/ihr so viel belassen wird, als er/sie während eines angemessenen Zeitraumes für ihren/seinen notwendigen Unterhalt und der unterhaltsberechtigen Personen bedarf.
[AG Dortmund, Beschluss v. 19.03.2021 – 254 IK 39/15]