Die Verjährungsfrist für die Leistung der Einlage beträgt 10 Jahre (§ 19 Abs. 6 S. 1 GmbHG). Sie beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, also mit Anforderung durch den ermächtigen Geschäftsführer oder dem in der Satzung oder dem Kapitalerhöhungsbeschluss genannten Fälligkeitstermin.

[LG Essen, Beschluss v. 06.05.2021 – 6 O 66/21]